Gesetzliche Regelungen zur Maklerprovision

Verkäufer und Käufer teilen sich die Kosten

Für Privatverkäufer und Käufer von Einfamilienhäusern und Wohnungen gilt ab 23. Dezember 2020 bundesweit einheitlich, dass sich beide die Maklercourtage teilen. Als Makler verstehen wir uns als Vermittler zwischen beiden Parteien und setzen uns gleichermaßen für die Belange des Verkäufers als auch des Käufers ein. Daher ist es nur fair, dass die Maklerprovision aufgeteilt wird.

Welche konkreten Vereinbarungen können getroffen werden?

Als Makler werden wir sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig (Doppelvertrag), sodass beide Parteien 50 Prozent der Maklerprovision zahlen. In der Regel übernehmen Verkäufer und Käufer also je die Hälfte der Kosten. Ausnahmen sind allerdings möglich.

Maklervertrag in Schriftform

KundengesprächVon uns immer schon praktiziert, aber nun amtlich: Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf nun der Textform (beispielsweise E-Mail). Eine mündliche Vereinbarung oder ein Handschlag reichen nicht aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.

Ihre Vorteile, wenn Sie uns als Kaufinteressent beauftragen

Beauftragen Sie uns mit der Suche nach einer passenden Immobilie und profitieren Sie von unseren umfassenden Leistungen:


Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Ihre Traumimmobilie finden!

Möchten Sie mehr über die Regelungen zur Maklercourtage erfahren? Dann beraten wir Sie gerne – natürlich völlig unverbindlich und kostenlos. Oder möchten Sie uns gleich mit der Suche nach Ihrer Traumimmobilie beauftragen? Auch dann freuen wir uns, wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen.